Marktordnung Tiermarkt
Marktordnung
für den Düstermühlen-Markt am 28./29.08.2011 in Legden
Ansprechpartner:
Veranstalter: Bernhard Hülsken, Wehr 154, 48739 Legden, Tel.: 02566/3204
Verantwortliche Personen: Bernhard und Christoph Hülsken, Wehr 154,
48739 Legden, Tel:: 02566/3204
Behörden: Kreis Borken, Fachbereich Tiere und Lebensmittel, Tel.: 02861/82-1003
Gemeinde Legden, Ordnungsamt, Herr Göckemeyer, 02566/91000
- I. Allgemeine Bestimmungen:
- Es dürfen nur folgende Tiere angeboten werden:
- Geflügel, Vögel, Kleinsäuger, Hunde, Katzen, Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen.
Der Verkauf von anderen Tierarten ist vor Beginn des Marktes mit dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel abzusprechen.
- Tiere dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Marktgelände angeboten werden.
- Die Auftriebszeit für Tiere ist am Sonntag, den 28.08.2011, von 07.00 – 9.00 Uhr und, am Montag, den 29.08.2011, von 06.00 – 09.00 Uhr. Vorheriger oder anschließender Auftrieb bzw. Verkauf wird nicht gestattet und kann einen sofortigen Ausschluss vom Markt nach sich ziehen.
- Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
- Jeder Anbieter hat für einen geeigneten Witterungsschutz (insb. auch bei Sonneneinstrahlung) für seine Tiere zu sorgen.
- Jeder Stand muss mit einem gut sicht- und lesbaren Schild mit Name und Adresse des Anbieters versehen sein.
- Alle Anbieter müssen die für ihre Tiere erforderlichen Kenntnisse der tierseuchen-, tierschutz- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen.
Alle gewerbsmäßigen Anbieter müssen ihrer Händlererlaubnis (§11 Tierschutzgesetz) vorweisen.
- Die angebotenen Tiere müssen sich im Besitz des Anbieters befinden.
Sofern ein Verkauf im Auftrag eines Dritten erfolgen soll, ist eine schriftliche Beauftragung unter Angabe des Eigentümers der Identität und der Herkunft der Tiere vorzulegen.
- Für Tiere aus anderen EG-Staaten müssen tierärztliche bzw. amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen gemäß Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vorgelegt werden.
- Anzeichen, die auf das Auftreten einer Tierseuche hindeuten, sind unverzüglich der Börsenleitung zu melden.
- Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere in schlechtem Pflegezustand dürfen nicht angeboten werden. Akut erkrankte Tiere sind abzusondern und erforderlichenfalls zu behandeln.
- Das Anbieten von noch nicht entwöhnten Jungtieren, oder von Tieren, die noch nicht selbstständig Futter und Trank aufnehmen können (z.B. Babymäuse oder Babyratten) ist verboten.
- Wirbeltiere dürfen ohne (schriftliche) Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben oder von diesen angeboten werden.
- Artengeschützte Tiere dürfen nur unter Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen angeboten werden (Kennzeichnung und Vermarktungsgenehmigung („CITES“) für Anhang A-Tiere; Kennzeichnung und sonstiger Nachweis für alle anderen artengeschützten Tiere).
- Die Tiere sind sofort nach dem Auftrieb aus dem Transportmittel zu entladen, sofern die Bedingungen entsprechend eines Verkaufstandes nicht eingehalten werden können.
Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen ist die Haltung von Tieren in abgestellten Fahrzeugen verboten.
- Das Anbieten von Tieren aus den Transportbehältern heraus ist verboten.
- Beim Transport der Tiere sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, der Tierschutztransportverordnung sowie der Verordnung (EG) 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und den damit zusammenhängenden Vorgängen zu beachten. Hunde und Katzen sind in Behältnissen zu transportieren, die an die Größe der Tiere angepasst sind.
- Es dürfen nur etwa gleich große, untereinander verträgliche Tiere zusammen in einem Käfig untergebracht werden.
- Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe (70 cm über dem Boden) aufgestellt sein. (Ausnahmen nur in bestimmten Fällen, z.B. größeres landwirtschaftliches Nutzgeflügel)
- Die Verkaufskäfige/-behältnisse dürfen keine Verletzungsgefahr aufweisen. Sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material, ausbruchsicher und ausreichend stabil sein, sauber sowie bei wiederholter Verwendung vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sein, ausreichende Belüftungsmöglichkeiten sowie einen dichten Boden (ggf. Kotauffangwanne) aufweisen, mit geeigneter sauberer Einstreu versehen und ausreichend groß bemessen sein; sie sollen möglichst nur von einer Seite einsehbar sein. Beklopfen oder Schütteln der Behältnisse oder ähnliche Handlungen, durch die die Tiere beunruhigt werden, sind zu unterlassen. Tiere dürfen nur durch den Anbieter und nur aus triftigem Grund aus den Behältnissen herausgenommen werden. Die Behältnisse sind gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern.
- Die angebotenen Tiere müssen durch den Anbieter selbst oder eine von ihm beauftragte Person ständig beaufsichtigt werden.
- Den Vögeln, Kleinsäugern, Hunden, Katzen muss ständig, Pferden, Schafen, Ziegen und Geflügel mehrmals täglich Wasser zur Verfügung stehen, Futter muss ständig oder in angemessenen Abständen angeboten werden. Die Behälter sind sauber zu halten.
- Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Tiere während des Marktes haftet ausschließlich deren Besitzer.
Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter/ die verantwortliche Person.
Der Veranstalter/die verantwortliche Person und die Personen der Aufsichtsbehörde sind gegenüber Anbietern, Besuchern und Käufern weisungsbefugt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung und die dazu ergangenen mündlichen Anordnungen Personen vom Markt ausschließen.
Bei schwerwiegenden Verstößen und-/ oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder dauerhaft von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen werden.
II) Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten von Pferden, Schafen und Ziegen:
- Pferde und andere Equiden (Ponys, Esel) dürfen nur mit Equidenpass angeboten werden.
Der Equidenpass muss vollständig ausgefüllt sein, incl. Diagramm (gilt nur für registrierte Equiden), aktueller Besitzer, Arzneimittelanhang.
Alle nach dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind mit einem Transponder gem. Iso Norm 11784 zu kennzeichnen, entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt (die spätere Frist ist entscheidend).
- Pferde und anderen Equiden, sowie Schafe und Ziegen dürfen nur während der Auftriebszeit nach amtstierärztlicher Gesundheitskontrolle auf den Markt verbracht werden.
- Schafe und Ziegen müssen gemäß Viehverkehrsverordnung mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sein. Alle Schafe und Ziegen, die nach dem 09.Juli 2005 geboren sind, müssen mit zwei tierindividuellen Kennzeichen (vor 1.1.2010 2 tierindividuelle Ohrmarken) gekennzeichnet sein. Schafe und Ziegen, die ab dem 1. Januar 2010 geboren wurden, müssen mit einem elektronischen Kennzeichen und einem herkömmlichen Kennzeichen gekennzeichnet werden (1 elektronische Ohrmarke + eine tierindividuelle herkömmliche Ohrmarke). Eine Ausnahme von dieser Kennzeichnung besteht für Tiere, die unter 12 Monate alt bleiben und zur Schlachtung innerhalb Deutschlands vorgesehen sind. Diese können wie bisher mit einer weißen Betriebsohrmarke gekennzeichnet werden. Des Weiteren muss ein Begleitpapier, aus dem der Name und die Anschrift des Tierhalters, sowie die Betriebsregistriernummer, die Gesamtzahl der verbrachten Schafe und Ziegen, das Transportmittel, das Verbringungsdatum und der Bestimmungsbetrieb, inklusive Registriernummer und Anschrift hervorgehen, mitgeführt werden. Das Begleitpapier ist vom Tierhalter auszufüllen und an den Käufer abzugeben.
- Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit dürfen nicht mehr auf den Markt gebracht werden.
- Stuten mit Fohlen unter 4 Monaten sowie Schafe und Ziegen mit Lämmern unter 14 Tagen dürfen nicht angeboten werden.
- Eine Anbindung der Pferde und Esel ist nur mit einem sog. Panikhaken und an einem für das Tier geeigneten Halfter zulässig.
- Wollschafe dürfen nur nach erfolgter Schur angeboten werden.
III) Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten/Ausstellen von Rindern:
- Rinder dürfen nur aus tuberkulose-, brucellosefreien und leukoseunverdächtigen Beständen aufgetrieben werden.
- Rinder dürfen nur nach amtstierärztlicher Kontrolle aufgetrieben werden
- Es wird darauf hingewiesen, dass Rinder aus gesperrten Betrieben sowie aufgrund von Rinderseuchen eingerichteter Sperr- und Beobachtungsgebieten nicht aufgetrieben werden dürfen.
- Es dürfen nur BHV-1 freie Rinder im Sinne des § 1 der BHV 1 Verordnung aufgetrieben werden wenn:
a) diese Rinder aus einem BHV-1 freien Rinderbestand bzw. stabilen Impfbestand stammen und
b) für alle ungeimpften Rinder ein negatives, serologisches Untersuchungs-ergebnis auf BHV-1 Vollvirus vorliegt. Die Untersuchung darf max. 14 Tage zurückliegen bzw.
für alle geimpften Rinder ein negatives, serologisches Untersuchungsergebnis auf BHV1-gE vorliegt. Die Untersuchung darf ebenfalls nicht länger als 14 Tage zurückliegen.
- Es dürfen nur Rinder aufgetrieben werden, für die ein BVD/MD-Antigen negatives serologisches Untersuchungsergebnis vorliegt.
- Alle Rinder müssen mit amtlichen Doppelohrmarken gekennzeichnet sein.
Anmerkung: Auch Rinder unter 9 Monaten sind serologisch zu untersuchen.
IV) Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten von Hunden und Katzen
- Hunde und Katzen unter acht Wochen dürfen nicht angeboten werden.
- Hunde und Katzen müssen unter einem wirksamen Impfschutz gegen Tollwut stehen. Die Dauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Impfstoffherstellers. Die Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung nach - zuweisen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen:
- Name und Anschrift des Tierbesitzers
- Rasse und Geschlecht des Tieres, Mikrochipnummer sowie die Farbe, die Art und Zeichnung des Felles
Als tierärztliche Bescheinigung gilt auch ein entsprechender Eintrag im Impfpass / Heimtierausweis.
- Welpen unter vier Monaten und Katzen dürfen nur dann ohne Tollwut-Impfschutz auf die Börse verbracht werden, wenn sie von einer höchstens zehn Tage alten amtstierärztlichen Bescheinigung des für den Herkunftsort des Tieres zuständigen beamteten Tierarztes gemäß Tollwutverordnung begleitet werden.
10. Hunde müssen zusätzlich einen aktiven Impfschutz (min. 14 Tage alt, höchstens 1 Jahr alt) gegen Staupe und Parvovirose aufweisen oder eine höchstens fünf Tage alte passive Imunisierung gegen Staupe und Parvovirose (z.B. Stagloban SHP).
11. Hunde, die mindestens 40cm groß oder 20kg schwer sind müssen gemäß § 11 Abs. 2 Landeshundegesetz gechipt sein.
12. Katzen müssen zusätzlich einen wirksamen Impfschutz gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche aufweisen.
13. Bei Einfuhren von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten ist der EU-Heimtierausweis mitzuführen.
V) Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten von Vögeln und Geflügel
- Anbieter von Papageien und Sittichen müssen ihre Sittichzuchterlaubnis nach § 17g Tierseuchengesetz vorweisen.
- Geflügel (Wachteln, Fasane, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Perlhühner, Rebhühner etc.) darf auf den Markt nur verbracht werden, wenn es von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, dass die Tiere längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.
Wassergeflügel (Enten und Gänse) müssen zusätzlich
- von einem negativen längstens sieben Tage alten Untersuchungsergebnis der virologischen Untersuchung von Kloaken-/Rachentupfern auf Aviäres Influenzavirus oder
- von einer Bestätigung des zuständigen Veterinäramtes über die gemeinsame Haltung von Wassergeflügel mit Hühnern oder Puten begleitet sein.
Die Bescheinigung /Untersuchungsergebnisse sind beim Einlass auf das Marktgelände zur Kontrolle vorzulegen.
- Hühner und Truthühner dürfen nur auf den Markt verbracht werden, wenn sie von
einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle- Krankheit geimpft worden sind.
Aus der Bescheinigung muss zu ersehen sein:
- Datum und Art der Impfung des Bestandes,
- Zahl, Art, Rasse und ungefähres Alter der geimpften Tiere und soweit vorhanden die Kennzeichnung (Flügelmarke, Fußring) der Tiere,
- Hersteller und Chargen-Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs.
- Wer Geflügel hält, hat ein Register zu führen, in welches im Falle des Abganges von Geflügel Name und Anschrift des künftigen Tierhalters, das Datum des Abganges sowie die Anzahl und Art des Geflügels einzutragen sind.
- Verkaufskäfige für Vögel:
- müssen dreiseitig blickdicht geschlossen sein, für Geflügel genügt eine geschlossene Rückwand
- müssen mindestens eine Grundfläche von 15cm x 30cm haben,
- die eine Käfigseite muss dem 1 fachen, die andere dem 1,5 fachen der Körperlänge des Vogels entsprechen, bei mehreren Vögeln muss die Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der Vögel multipliziert werden
- der Käfig muss so hoch sein, dass die Vögel darin in natürlicher Haltung aufrecht sitzen können
- müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen quer zur Längsrichtung enthalten (außer bei Bodenvögeln).
- Die Besatzdichte der Verkaufskäfige darf nur so groß sein, dass mindestens 1/3 der Sitzstangen, bei bodenlebenden Vögeln und Geflügel die halbe Bodenfläche frei bleibt.
- Geeignete Einstreu ist z.B. Granulat (bei kleinen Sitticharten und Finken auch Futter), bei Tauben (excl. federfüssige Rassen) Wellpappe, bei Hühnern und Puten Hobelspäne, bei Wassergeflügel kurzgeschnittenes Stroh.
- Der Abstand der Verkaufskäfige zu den Besuchern muss mindestens 50cm betragen.
- Vögel die offensichtlich nicht eingewöhnt oder die erregt sind, dürfen nicht angeboten werden.
VI) Zusätzliche besondere Bestimmungen für das Anbieten von Kleinsäugern:
- Das Anbieten von Tieren, die vor weniger als 48 Stunden geboren haben oder sich in der Geburt befinden ist verboten.
- Das Anbieten von noch nicht entwöhnten Jungtieren, oder von Tieren, die noch nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen können (z.B. Babymäuse oder Babyratten) ist verboten.
- Die Verkaufskäfige sind so groß zu wählen und nur so dicht zu besetzen, dass jedem Tier ein ungehindertes Umdrehen und Ablegen sowie das Einnehmen einer normalen aufrechten Körperhaltung möglich ist; gegebenenfalls sind die Käfige zu strukturieren und/oder den Tieren Rückzugs-/ Versteckmöglichkeiten anzubieten (z.B. bei Hamstern oder Streifenhörnchen).
VII) Bestimmungen für das Anbieten von Fischen:
- Es dürfen nur Kaltwasserfische angeboten werden.
- Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite und/oder von oben einsehbar sein. Der Bodengrund muss undurchsichtig und spiegelfrei gestaltet sein.
- Die Größe der Verkaufsbehältnisse bemisst sich nach Größe, Art und Anzahl der Fische. Eine ausreichende Sauerstoffversorgung ist zu gewährleisten.
- Es sind nur Behälter zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügen. Die Behälter müssen eine Kantenlänge von mindestens 60 cm aufweisen (54 Liter-Becken).
- Nur von oben einsehbare Behälter (undurchsichtige Seiten), mit einer Mindestgröße von 60 x 60 x 60 cm (L x B x H.), dürfen auf dem Boden aufgestellt werden. Durch geeignete Maßnahmen sind ein Überbeugen über bzw. Hineingreifen in die Behälter zu verhindern.
- Sofern erforderlich sind den Fischen ausreichend geeignete Versteckmöglichkeiten anzubieten (z.B. Pflanzen, Röhren ohne scharfe Kanten).
- Die Wassertemperatur in den Behältern muss den Temperaturanforderungen der angebotenen Fische entsprechen. Die Tiere müssen an die in den Verkaufsbehältern herrschende Temperatur gewöhnt sein, ggf. ist das Wasser in diesen Verkaufsbehältern durch Erwärmung/Abkühlung der gewohnten Temperatur anzupassen.
- Die Behälter sind so zu platzieren und/oder gegen Witterungseinflüsse (Kälte, Hitze/Sonneneinstrahlung) zu schützen, dass sich die Wassertemperatur während des Börsenverlaufs nur geringfügig, in natürlicher Weise üblichem Maße, verändern kann.
- Die Wasserchemie in den Verkaufsbehältern muss den Anforderungen der angebotenen Fische entsprechen. Die Tiere müssen an die in den Verkaufsbehältern herrschenden Wasserwerte gewöhnt sein, ggf. ist das Wasser in diesen Verkaufsbehältern durch entsprechende Aufbereitung den gewohnten Wasserwerten anzupassen.
- Der Fischbesatz darf nur so hoch sein, dass das Wasservolumen und der Wasserstand den Tieren ausreichend Bewegungsfreiheit belassen und die Sauerstoffversorgung der Fische in Abhängigkeit von der Wassertemperatur sichergestellt ist. In der Regel ist das Becken zudem künstlich zu belüften.
- Pro Behälter sollen nicht mehr als 2 verschiedene Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen angeboten werden.


